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   FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94   

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https://dejure.org/2000,16349
FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94 (https://dejure.org/2000,16349)
FG Köln, Entscheidung vom 28.06.2000 - 15 K 4044/94 (https://dejure.org/2000,16349)
FG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 15 K 4044/94 (https://dejure.org/2000,16349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten bei Geheimhaltungspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer - Ehegattenunterarbeitsverhältnis gegenüber nichtselbständig Tätigem unterliegt dem Fremdvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 994
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94
    Für selbständig tätige Steuerpflichtige ist geklärt, daß Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden nahen Angehörigen gem. § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Angehörige aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 , und BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 293/84, BFH/NV 1990, 759).

    Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich im Sinne des BVerfG-Beschlusses in BStBl II 1996, 34 ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94
    Dabei ist allerdings zu beachten, daß geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen (vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377 , BStBl II 1997, 196 , und zuletzt noch vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 22.11.1996 - VI R 20/94

    Zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94
    b) Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 1 EStG ein entsprechender Werbungskostenabzug möglich ist, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Unterarbeitsverhältnisses Arbeitsleistungen, die im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis anfallen, durch nahe Angehörige erbringen läßt und vergütet, ist höchstrichterlich nicht geklärt (offen gelassen in BFH-Urteil vom 22. November 1996 VI R 20/94, BStBl II 1997, 187 ).
  • BFH, 25.11.1999 - IV R 44/99

    Häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94
    Dabei ist allerdings zu beachten, daß geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen (vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377 , BStBl II 1997, 196 , und zuletzt noch vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 06.03.1995 - VI R 86/94

    Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses mit studierendem Kind über die

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94
    Nach Ansicht des Gerichts ist vielmehr für den anzustellenden Fremdvergleich auf die ganz konkrete, tatsächlich ausgeübte Arbeit abzustellen (so wohl auch BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 86/94, BStBl II 1995, 394 ).
  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 293/84

    Einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94
    Für selbständig tätige Steuerpflichtige ist geklärt, daß Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden nahen Angehörigen gem. § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Angehörige aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 , und BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 293/84, BFH/NV 1990, 759).
  • FG Bremen, 21.02.1991 - I 15/89

    Steuerliche Anerkennung von Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten ; Wirksamkeit

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94
    Dabei können besondere Gestaltungen, die ihre Ursache im ehelichen Vertrauensverhältnis haben, nicht unberücksichtigt bleiben (so aber Finanzgericht Bremen, Urteil vom 21. Februar 1991, I 15/89 K, EFG 1991, 314 ).
  • FG Baden-Württemberg, 27.11.1990 - XI K 66/87
    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94
    Solche Verstöße führen regelmäßig zur Annahme einer zumindest auch privaten Veranlassung für das Unterarbeitsverhältnis (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1990 XI K 66/87, EFG 1991, 378 ; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 02. Dezember 1994 V 80/92, EFG 1995, 427 m. w. Nachweisen).
  • FG Hamburg, 02.12.1994 - V 80/92

    Einkommensteuer; Unterarbeitsverträge zwischen Ehegatten

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94
    Solche Verstöße führen regelmäßig zur Annahme einer zumindest auch privaten Veranlassung für das Unterarbeitsverhältnis (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1990 XI K 66/87, EFG 1991, 378 ; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 02. Dezember 1994 V 80/92, EFG 1995, 427 m. w. Nachweisen).
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